Raplab - Allgemeine Werkstattordnung

Die Werkstattordnung ist ein Zusatz zur allgemeinen Hausordnung der ETH Zürich
https://rechtssammlung.sp.ethz.ch/Dokumente/214.200.pdf#search=hausordnung

Weitere wichtige Informationen für Studierende zum Thema Sicherheit, können dem Portal für Studierende der Abteilung SGU der ETHZ entnommen werden.

Wir empfehlen Ihnen die Teilnahme am Modul: Sicherheit an der ETH – für Studierende — um einen umfassenderen Einblick zum Thema Sicherheit zu bekommen und die Grundlagen der geltenden Regelungen im Bezug auf Arbeitssicherheit kennenzulerenen.

Folgende Richtlinien gelten für alle Werkstätten/Räumlichkeiten des RAPLAB:

Table of Contents

Grundsätze

  • Für alle RAPLAB-Werkstätten gilt: Zutritt nur für Berechtigte. Berechtigte Personen sind Angehörige der ETH Zürich, die den Besuch einer Einführungsveranstaltung durch das Raplab nachweisen können. Andere Personen haben keinen Zutritt zu den Werkstätten des RAPLAB und werden gegebenenfalls durch den Sicherheitsdienst der ETH weggewiesen.
  • Die gesamte Infrastruktur des RAPLABs ist ausschliesslich für die Lehre und Forschung am Departement Architekur zu nutzen. Arbeiten für private Zwecke, d.h. Arbeiten, die nicht   direkt mit dem Studienbetrieb des D-ARCH in Zusammenhang stehen, sind nicht gestattet (z.B. Arbeiten für Architekturbüros grundsätzlich und im speziellen während des Praktikums, Arbeiten für Büros von Assistierenden oder Professorinnen und Professoren, Arbeiten für Drittpersonen).
  • Den Anweisungen des Werkstattpersonals ist Folge zu leisten.
  • Das eigenständige Arbeiten in der Werkstatt ist nur nach dem Besuch einer Einführungsveranstaltung gestattet.
  • Es dürfen nur Maschinen genutzt werden, für die der Werkstattnutzer oder die Werkstattnutzerin eine Einweisung erhalten hat.
  • In den Werkstätten des RAPLBs darf nur bei Anwesenheit einer weiteren Person gearbeitet werden   (min. 2 Personen/Raum).
  • Die an den Maschinen/Werkstätten angebrachten Weisungen bezüglich Nutzung und der   zu verarbeitenden Materialien sind zu beachten und einzuhalten.
  • Sachbeschädigungen an Maschinen, Geräten und Werkzeugen sind unverzüglich dem/der jeweiligen Werkstattleiter/in oder Aufsichtspersonen zu melden.
  • Beschädigte Maschinen oder Geräte dürfen nicht in Betrieb genommen werden.  
  • Alle Werkzeuge und Maschinen sind nur in ihrem typischen Anwendungsbereich zu benutzen.  
  • Rauchen, Essen und Trinken ist in allen Werkstätten des RAPLAB verboten.  

Sicherheit

  • Bei Notfällen ist unverzüglich die Alarmzentrale der ETH Zürich unter 888 (intern) oder Tel. 044 432 11 88 (extern) zu informieren.
  • Jeder Werkstattnutzer/Werkstattnutzerin hat darauf zu achten, dass alle notwendigen Schutzmassnahmen bei der Arbeit mit Werkzeugen und Maschinen eingehalten werden.
  • Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Schutzbrille, Gehör und Atemschutz, wird in allen Werkstätten empfohlen.
  • Das Tragen des Gehörschutzes und Schutzbrille ist in der CNC-Werkstatt Pflicht.
  • Das Tragen des Gehörschutzes ist in der Holzwerkstatt Pflicht.
  • In der Werkstatt tätige Personen sind darauf bedacht, dass sie weder sich selbst noch andere gefährden.
  • Vor der Benutzung, ist jede Maschine auf Ihren ordnungsgemässen Zustand zu überprüfen. Mängel sind zu melden.
  • Das Benutzen der Absaugfunktion, sofern vorhanden, ist zwingend.
  • Das Arbeiten unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten ist strengstens verboten.

Mutterschutz

  • Schwangeren Frauen und stillenden Müttern ist das Arbeiten in der Werkstatt aus gesundheitlichen Gründen untersagt. Ausnahmen können mit der Werkstattleitung vereinbart werden, sofern es sich um leichte, nicht lärmintensive Arbeiten ohne Belastung durch Schadstoffe handelt.

Mutterschutz an der ETH
SECO Mutterschutz
Kanton Zürich Mutterschutz

Kleidung

  • Bei Arbeiten an Maschinen ist eng anliegende Kleidung zu tragen. Schmuck, Halstücher und  Schals dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden.
  • Langes Haar muss zusammen gebunden werden.
  • Schuhe sollen flach, ohne Absatz und geschlossen sein. 
  • Musik hören und das Tragen von Kopfhörern ist in allen Werkstätten verboten. Sie ersetzen den Gehörschutz nicht.

Sauberkeit

  • Nach Beenden der Arbeit sind alle entstandenen Verunreinigungen zu entfernen. Alle Abfälle werden in den dafür vorgesehenen Containern in der Werkstatt gesammelt.
  • Die Werkbänke sind grundsätzlich für das Arbeiten freizuhalten.
  • Eigene Werkstücke können für die Dauer der Bearbeitung (gekennzeichnet mit Telefonnummer und   Name) in der Werkstatt unter den Werkbänken gelagert werden. Nach Abschluss müssen sie aus der   Werkstatt entfernt werden.
  • Lagern von Materialien ist in den Werkstätten nicht erlaubt.
  • Herumliegende Materialien und unbeschriftete Modelle werden von den Werkstattbetreuenden entsorgt. 

Sanktionen

  • Die Benutzer haben die von der ETH Zürich bzw. dem Departement für Architektur, zur Verfügung   gestellten Maschinen mit der gebotenen Sorgfalt und im Sinne der Werkstattordnung zu nutzen. Für   grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden und technische Störungen an Maschinen haftet   der Verursacher/die Verursacherin.
  • Bei Missachtung der Werkstattordnung im Bereich Sicherheit, Kleidung, Sauberkeit wird der/die   betreffende Stuntent/in mit sofortiger Wirkung der Werkstatt verwiesen.
  • Grobe Verstösse gegen die Werkstattordnung werden durch eine schriftliche Verwarnung geahndet. Im Wiederholungsfall wird die Nutzungserlaubnis für alle RAPLAB-Werkstätten ohne weitere Vorwarnung permanent entzogen.  

Alessandro Tellini — Bereichsleiter Raplab D-ARCH ETH Zürich, 2023-09-16